EN

AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Traditem GmbH (Stand Januar 2021)

Download

1. Geltungsbereich

1.1
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB") gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den
Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2
Es gelten ausschließlich diese AVLB für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Sind die AVLB in das Geschäft
mit dem Kunden einbezogen, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden
und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des
Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige
abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen
Verträgen.

2. Erläuterungen, Auskünfte, Eigenschaften der Produkte

2.1
Die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke ist nicht Gegenstand unserer Leistungspflicht,
es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist ausdrücklich schriftlich Vertragsinhalt geworden.

2.2
Soweit wir anwendungsspezifisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen abgeben, erfolgen diese auf der
Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Mustern oder Versuchsreihen und/oder
aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Etwaige hierbei von uns angegebene Werte sind als Durchschnittswerte
anzusehen. Auch nicht mit Toleranzen versehene Kenndaten, wie sie in Katalogen, im Internet und/oder Broschüren
enthalten sind, unterliegen branchenüblichen und/oder produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen,
insbesondere durch Rohstofftoleranzen und/oder technische Entwicklungen.

Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit etwaiger uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen
werden von uns nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit überprüft und liegen im Verantwortungsbereich des
Kunden. Für etwaige dem Kunden aus einer falschen Beratung und/oder Auskunftserteilung entstehende Schäden
haften wir nicht, sofern diese auf unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen, Mustern oder Versuchsreihen
des Kunden beruhen.

2.3
Soweit wir anwendungsspezifisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen abgeben, erfolgt dies mit
branchenüblicher Sorgfalt, entbindet den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der
Ware betreffend die Eignung zu dem von ihm gewünschten Zweck. Ziff. 2.1 bleibt hiervon unberührt.

2.4
Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrages.

3. Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang

3.1
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind
Aufforderung zu Bestellungen bzw. Aufträgen des Kunden.

3.2
Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des
Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Bei Lieferung ohne den
vorstehenden Formvorgaben genügende Auftragsbestätigung kann diese auch durch unsere Rechnung ersetzt
werden.

3.3
Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere
Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
Insbesondere Ziff. 2.1 bleibt hiervon unberührt.

3.4
Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in den in Angeboten, Prospekten und/oder auf unserer
Homepage enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Analysen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sind
annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Diese stellen weder eine Garantie dar noch wird hiermit ein
Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn, dies ist von uns ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert" bzw.
„Übernahme des Beschaffungsrisikos" gekennzeichnet.

Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe unserer
Produkte dar, es sei denn dies ist ausdrücklich von uns mit „Eigenschaft des Produktes" gekennzeichnet.

3.5
Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines
Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung
einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

3.6
Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt.
Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen von bis zu 5% gegenüber der Bestellmenge gelten als
Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
ausgeschlossen.

3.7
Die Eigenschaften von Mustern und/oder Proben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren oder Mustern
nicht berechtigt.

3.8
An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen, Angeboten und sonstigen Unterlagen über
unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet
sich, diese nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche
Einwilligung.

4. Genehmigungen

Das Bestehen oder die Erteilung behördlicher Genehmigungen ist nicht Gegenstand unserer Leistungspflicht. Der
Kunde sichert zu, dass er im Zusammenhang mit der Ware die jeweils geltenden Vorschriften, insbesondere
Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften, beachten wird.

5. Preise / Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

5.1
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto ausschließlich Verpackung, Fracht und
Versicherungskosten, jeweils ab unserem regionalen Auslieferlager bzw. bei Streckengeschäften ab Werk,
zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe.

5.2
Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts mit dem Kunden nur, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigen.

5.3
Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine verbindlichen Festpreise, es sei denn, diese sind
ausdrücklich als solche bezeichnet.

5.4
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen im Falle der Erhöhung von
Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen
zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im
vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine
Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung
aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostensteigerung durch die
Steigerung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer
Preissenkung weitergeben.

5.5
Tragen wir ausnahmsweise nach Vereinbarung die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus
Tariferhöhungen der Frachtsätze oder sonstiger Erhöhung der Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten, z.B. Maut)
nach Vertragsschluss ergeben. Ist die Abwälzung der Kosten auf den Kunden untersagt, sind wir berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten.

5.6
Unsere Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung ohne Abzug sofort nach Zugang fällig.

5.7
Der Kunde gerät mangels Zahlung auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Kalendertagen nach
Rechnungszugang bei Versendungs- und Bringschuld, sonst 31 Kalendertage nach Zugang der Erklärung unserer
Lieferbereitschaft beim Kunden. Bei Zahlungsverzug sind alle etwaig gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen
Vergünstigungen hinfällig.

5.8
Mit Eintritt des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem bei Fälligkeit der
Zahlungsforderungen jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.9
Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem
Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.

5.10
Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller bereits entstandenen Zahlungsansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und
Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber
unverzüglich zur Zahlung fällig.

5.11
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen
lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren
oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen
berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener, üblicher Sicherheiten – z.B. in Form einer
Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes – zu verlangen
und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten –
unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch
die schuldhafte Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

5.12
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die
nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit
ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.13
Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber
herein. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels, sowie
Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Kunde zu
tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der
Wechseldiskontierung durch unsere Hausbank, oder bei Vorliegen von vernünftigen Zweifeln daran, dass eine
Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt, sind wir berechtigt, unter Rücknahme des Wechsels
sofortige Barzahlung zu verlangen.

6. Lieferzeit, Lieferverzug

6.1
Verbindliche Liefertermine und Fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen
oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften
einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen erfolgt in der Annahme und unter der Bedingung, dass
Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen, es sei denn, dem
Entgegenstehendes ist uns zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Liefertermine bekannt.

6.2
Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch
nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu
erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere etwaig vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten
vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach
Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der
Bestätigung der Änderung durch uns.

6.3
Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei
Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte.

6.4
Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit
im Einzelfall nicht unangemessen, 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der
Regelung unter Ziff. 11.

6.5
Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist,
es sei denn, wir sind im jeweiligen Einzelfall vorleistungspflichtig.

6.6
So lange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung
verpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben oder eine Bringschuld vereinbart
ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder
angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.

6.7
Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch
rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen.
Soweit eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte
Anlieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von
ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in
vereinbarter oder, mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde
die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

6.8
Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5%,
im Ganzen aber höchstens 5% vom Nettowert der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des
Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns erbracht wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits
des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder
arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei
Verzug im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne, der Übernahme einer Leistungsgarantie
oder eines Beschaffungsrisikos oder Fällen gesetzlich zwingender Haftung.

7. Abladen und Verpackung

7.1
Das Abladen und Einlagern der gelieferten Ware ist Sache des Kunden und gehört nicht zu unserer Leistungspflicht.
Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Soweit unsere Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden beim
Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie insoweit ausschließlich auf Weisung und im
Verantwortungsbereich des Kunden und insbesondere nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

7.2
Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Kunde in eigener Verantwortung für unverzügliche Entleerung und
Rücksendung an uns oder die im Einzelfall angegebene Adresse zu sorgen. Im Falle einer vom Kunden zu
vertretenen Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb gehen die hierfür anfallende Kesselwagenmiete und
sonstige Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

7.3
Es ist nicht Gegenstand unserer Leistungspflicht, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere
Sauberkeit – zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter des Kunden entstehende
Schäden oder Mängel haften wir nicht.

7.4
Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen
beim Kunden von diesem in vollständig entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an
uns zurückzusenden oder frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

7.5
Kommt der Kunde der unter Ziff. 7.4 genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über
30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolglosem Setzen einer
angemessenen Frist zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu
verlangen.

7.6
Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit
anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderung, Vertauschen, Verunreinigung und Verlust haftet der Kunde.
Maßgeblich ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder eine Weitergabe
an Dritte in unzulässig, es sei denn, dies wurde vorher schriftlich vereinbart.

8. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung

8.1
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenen Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten
vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz
ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer
Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten
Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen)
ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir
berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht
nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich
Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe,
unverschuldete Betriebshinderungen – z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen
Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

8.2
Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird
aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 8.1 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/
oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer
angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

8.3
Vorstehende Regelungen gemäß Ziff. 8.2 gelten entsprechend, wenn aus dem in Ziff. 8.1 genannten Gründen auch
ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Kunden ein weiteres
Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

9. Versand / Gefahrübergang

9.1
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk und bei nicht vereinbarter Hol- oder
Bringschuld ein Versand durch einen von uns beauftragten Frachtführer versichert als Schickschuld. Bei Hol-und
Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.

9.2
Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung oder mangels
vereinbarten Abholtermins vorliegender Schickschuld mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden
uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch
bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und
Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten
und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

9.3
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden
Produkte an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder
unserer Niederlassung auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt
auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen durch uns in
Zusammenhang mit einer Aufstellung oder Montage bei Einbringung in den Betrieb des Kunden auf diesen über.

9.4
Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden
oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch
machen, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder
Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

10. Mängelrüge / Pflichtverletzung wegen Sachmängeln / Gewährleistung

10.1
Erkennbare Sachmängel, auch Transportschäden, sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage
nach Abholung bei Lieferung ab Werk, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach
Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 10.7, uns
gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung
wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns
unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der
Mängelfreiheit, oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches
in der Lieferkette (§ 478 BGB).

10.2
Bereits bei Anlieferung erkennbare Mängel, auch Transportschäden, müssen zudem dem Transportunternehmen
gegenüber gerügt und die Aufnahme auf den Frachtpapieren veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte
Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch
des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen
oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme
eine Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im
Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung
erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem Transportunternehmer
zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem
Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen
Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits,
im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, oder
bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in
der Lieferkette (§ 478 BGB).

10.3
Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig,
sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

10.4
Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten
Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom
ursprünglichen Bestimmungsort.

Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete
Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens- und
sonstigen Verwendungszwecke geeignet sind.

10.5
Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter
Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

10.6
Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt
ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.

10.7
Für Sachmängel leisten wir – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart
ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 9), im
Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur
Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder
arglistigen Handelns, oder wenn gesetzlich zwingend, beispielsweise im Falle des § 478 BGB (Rückgriff in der
Lieferkette), eine längere Frist festgelegt ist.

10.8
Bessert der Kunde oder ein nicht von uns beauftragter Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung
unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

10.9
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden,
gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 10.10 – 10.13 und 11.

10.10
Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich
hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder außergewöhnliche
Abnutzung der Produkte, übermäßigen Einsatzes, oder ungeeignete Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen
chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen,
durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder
vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder einer Haftung nach
einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

10.11
Wir leisten nicht Gewähr bei Verbrauchsteilen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum begrenzt und überschritten ist,
soweit die Fehlfunktion in dem Verschleiß oder durch die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums begründet
ist. Entsprechendes gilt für Produkte, bei denen der Mangel nach Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums
eingetreten ist, soweit der Mangel auf der Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums beruht.

10.12
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.13
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen
Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

10.14
Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. Maßnahmen zur
Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis.

11. Haftungsausschluss / -begrenzung

11.1
Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz –
gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubten Handlungen.

11.2
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob
    fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind
    solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;
  • im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder
    Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
  • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines
    Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden
    Haftungstatbeständen.

11.3
Im Falle dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender
Ziff. 11.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen
Schäden.

11.4
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11.5
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.4 und Ziff. 11.6 gelten
im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
sowie unseren Subunternehmern.

11.6
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis mit uns können nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,
wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib,
Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer
ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einem sonstigen
zwingenden gesetzlichen Haftungstatbestand beruht.

11.7
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

12.1
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor (nachfolgend „Vorbehaltsware"), bis alle unsere
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche
aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn
einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der
Saldo gezogen ist.

12.2
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere
Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet.
Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet,
nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
entfällt ohne Weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

12.3
Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus
oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen
Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise
ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der
Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe
des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht
die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

12.4
Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf
berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich
von der Abtretung an uns zu unterrichten.

12.5
Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern
bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten
Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das
Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

12.6
Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten
bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige
Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt
werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen,
an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser
Verlangen nur an uns zu zahlen.

Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits
gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag
mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

12.7
Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres
zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu
den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware
liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche
Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat
uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

12.8
Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, verarbeitet oder sonst untrennbar
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren
mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen
ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer
Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden veräußert, tritt er hiermit
schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für
Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung
einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger
(Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des
Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten.
Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Kunde
die Abtretung offen legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Kunde hiermit
künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.

12.9
Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten
unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des
Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu
verwerten.

12.10
Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

13. Datenspeicherung

Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten über den Kunden
unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

14.1
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld
der Sitz unserer Gesellschaft, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

14.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches ist – das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

15. Schriftform / Salvatorische Klausel

15.1
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind
nichtig. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

15.2
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen
betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise
unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages – auch unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das
Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Die Parteien werden die anderen Gründe als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder
ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des
Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer
Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung
mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. § 306
Abs. 2 BGB (Eingreifen der gesetzlichen Bestimmungen bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel) bleibt unberührt.